Vereinssatzung des Depri-Helden e.V.
Der Verein führt den Namen Depri-Helden. Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ beziehungsweise „e.V.“ führen.
(1) Der Sitz des Vereins ist 30900 Wedemark.
(2) Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
(3) Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Bundesland Niedersachsen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Landesebene und zur regionalen Betreuung untergliedert sich der Verein in einen Landesverband (Landesebene) sowie in rechtlich unselbstständige, regionale Unterstrukturen (z. B. Regionalverbände, Bezirks- und/oder Selbsthilfegruppen).
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Er soll dazu beitragen, die seelische Gesundheit psychisch erkrankter Menschen, insbesondere Kinder, Jugendliche und Erwachsene, mit Depressionen und ähnlich gearteter psychischer Erkrankungen zu fördern und dient auch dem Ausbau des Trialoges zwischen Betroffenen, ihrem sozialen Umfeld und Professionellen.
Der Satzungszweck wird landesweit sowie regional insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Veranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Unterstützung von Personen und Gruppen (insbesondere Austausch, nicht fachliche Beratung, Schulungen, Seminare, Konferenzen und Tagungen)
- organisatorische Beratung und Information von Betroffenen und Angehörigen
- Gründung, Beratung, Koordination und landesweite Vernetzung der vereinseigenen Regionalverbände und regionalen Selbsthilfegruppen
- Vertretung der Interessen von Menschen mit Depressionen gegenüber den Akteuren des Gesundheitswesens und der Politik auf Landesebene in Niedersachsen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an Deutsche Depressionsliga e.V., Oppelner Straße 130, 53119 Bonn.
Der Empfänger hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(1) Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person verlangt werden.
(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem
- die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen,
- der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
- vereinsschädigendes Verhalten,
- vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
- oder ähnlich schwerwiegende Gründe.
(2) Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einmütig beschließen.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder 10 Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss beschließen.
(4) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Brief) gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum 31.12. des Kalenderjahrs.
(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.
(1) Erhobene Jahresbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag jeweils bis zum 1. März eines Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
(3) Eine Beitrittsgebühr wird ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt.
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(2) Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum Beispiel Pressevertreter, Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
(8) Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand sollte einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
(9) Der Vorstand bzw., im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand soll einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.
(10) Beschlüsse, insbesondere der Mitgliederversammlungen, müssen durch Erstellen eines Protokolls dokumentiert werden, welches vom Protokollführer/der Protokollführerin sowie vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Der gewählte Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart. Diese Personen sind in Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen. Diese als Beisitzer bestellten Personen nehmen an Vorstandssitzungen teil, haben eine beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden im Wechsel einzeln, in nicht geheimer Wahl und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(5) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähig sein.
(7) Die Wiederwahl aller Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(8) Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.
(9) Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 8, dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod.
(10) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn andernfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten würde.
(11) Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 10 nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.
(12) Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.
(13) Alle Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB. Ihnen kann jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrages gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen 1. und einen 2. Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Im ersten Geschäftsjahr wird der 1. Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt.
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmrechte ausüben.
(3) Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.
(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.
Präambel & Grundsatz der Freiwilligkeit
Die Arbeit des Vereins basiert maßgeblich auf dem Prinzip der partnerschaftlichen Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Engagements. Der Verein Depri-Helden e.V. finanziert seine gemeinnützige Arbeit insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und freiwillige Zuwendungen.
Um Betroffenen jedoch einen barrierefreien Zugang zu den Hilfsangeboten zu ermöglichen, gilt im Verein für den Kernbereich der Selbsthilfe der Grundsatz der finanziellen Barrierefreiheit. Die Erhebung von Beiträgen für aktiv teilnehmende Mitglieder widerspricht dem solidarischen Gedanken des Vereins.
§ 1 Mitgliedsgruppen und Beitragshöhe
Der Verein unterscheidet für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zwischen folgenden Mitgliedsgruppen:
- Teilnehmende Mitglieder (Selbsthilfe)
- Beitragshöhe: 0,00 €
- Regelung: Für Teilnehmende an Selbsthilfegruppen wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben, um die finanzielle Barrierefreiheit der Selbsthilfe zu garantieren.
- Aktive Mitglieder (Ehrenamtliche / Freiwillige)
- Beitragshöhe: 0,00 €
- Regelung: Der Beitrag gilt für Mitglieder, solange sie sich ehrenamtlich in die Vereinsarbeit einbringen.
- Passive Mitglieder (Unterstützer)
- Beitragshöhe: 24,00 €
- Regelung: Mitglieder, die weder an Selbsthilfegruppen teilnehmen, noch sich ehrenamtlich in die Vereinsarbeit einbringen. Der Beitrag für das Rumpfjahr wird zeitanteilig berechnet (1/12 pro verbleibendem Kalendermonat ab Beitritt).
- Natürliche Fördermitglieder (Privatpersonen)
- Beitragshöhe: 60,00 Euro und darüber nach eigenem Ermessen.
- Regelung: Für Privatpersonen gilt ein Beitrag von mindestens 60,00 Euro pro Kalenderjahr. Der Beitritt ist zum Ersten eines jeden Monats möglich. Der Beitrag für das Rumpfjahr wird zeitanteilig berechnet (1/12 pro verbleibendem Kalendermonat ab Beitritt).
- Juristische Fördermitglieder (Firmen und Institutionen)
- Beitragshöhe: 120,00 Euro und darüber nach eigenem Ermessen.
- Regelung: Für Unternehmen gilt ein Beitrag von mindestens 120,00 Euro pro Kalenderjahr. Erfolgt der Beitritt vor dem 1. Juli eines Jahres, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Beitritt ab dem 1. Juli halbieren sich die Beträge für das Rumpfjahr.
§ 1a Korporative Mitgliedschaften
Organisationen aus dem Wirkungskreis des Landesverbandes können sich diesem anschließen. Hieraus ergeben sich die folgenden Mitgliedschaftsgruppen:
- angeschlossene / externe Selbsthilfegruppen
- Beitragshöhe: 0,00 €
- Regelung: Für externe Selbsthilfegruppen, die sich dem Landesverband als Mitgliedsgruppe anschließen, wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dies garantiert den Erhalt der finanziellen Barrierefreiheit und fördert den landesweiten Zusammenschluss der Selbsthilfe.
- Regionalstrukturen und Mitgliedsverbände (Juristische Personen / Untergliederungen)
- Beitragshöhe: 100,00 €
- Regelung: Für regionale Zusammenschlüsse, Kreisgruppen oder juristische Personen, die sich als Mitgliedsverband anschließen. Bei einem Beitritt ab dem 1. Juli eines Jahres ermäßigt sich der Beitrag für das Rumpfjahr auf die Hälfte.
§ 2 Änderung des Mitgliedsstatus
- Die beitragsfreie Mitgliedschaft bleibt ungeachtet des Endes der Gruppenteilnahme oder des Ehrenamts bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bestehen (§ 5 Abs. 2 der Satzung).
§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und umfasst immer den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres.
- Bei einem unterjährigen Eintritt ist der anteilige Mitgliedsbeitrag innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung der Aufnahme fällig.
- Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bargeldlos – spätestens bis zum 1. März des laufenden Jahres – durch Überweisung auf das offizielle Vereinskonto des Depri-Helden e.V.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2026 beschlossen.
Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Beitragsregelungen.